Was ist das neue Gewährleistungslabel?
Das Gewährleistungslabel informiert Kundinnen und Kunden über die wichtigsten gesetzlichen Gewährleistungsrechte beim Kauf einer Ware.
Es weist insbesondere auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und dessen Mindestdauer von zwei Jahren hin.
Es handelt sich um eine EU-weit einheitlich vorgegebene Darstellung, die nicht beliebig verändert oder an das Design des eigenen Webshops angepasst werden darf.
Im Onlinehandel muss die farbige Version verwendet werden.
Wird ein Webshop in mehreren Sprachen angeboten, muss das Gewährleistungslabel auch in den entsprechenden Sprachversionen verfügbar sein.
Wo muss das Gewährleistungslabel im Webshop eingebunden werden?
Das Gewährleistungslabel muss nicht bei jedem einzelnen Produkt angezeigt werden.
Da die gesetzliche Gewährleistung grundsätzlich für alle betroffenen Waren gleich ist, kann das Label an einer zentralen und leicht auffindbaren Stelle im Webshop bereitgestellt werden.
Geeignet ist beispielsweise ein entsprechend bezeichneter Link oder Hinweis im Footer des Webshops.
Wichtig: Das allgemeine Gewährleistungslabel muss nicht nochmals auf der finalen Checkout-Seite eingebunden werden.
Im Webshop darf zunächst auch eine kleinere Vorschau des Labels dargestellt werden. Die vollständige Darstellung muss jedoch für den Kunden erreichbar sein.
Auch Bestätigungsmails müssen berücksichtigt werden
Mit der Darstellung auf der Website allein ist es nicht getan.
Die vor Vertragsabschluss bereitgestellte Information über die gesetzliche Gewährleistung muss nach Vertragsabschluss nochmals auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem klassischen WooCommerce-Shop bedeutet das in der Regel, dass auch die automatisch versendete Bestell- beziehungsweise Vertragsbestätigung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss.
Was ist das neue GARAN-Label?
Neben dem allgemeinen Gewährleistungslabel gibt es seit 27. September 2026 eine weitere EU-weit einheitliche Kennzeichnung für bestimmte freiwillige Herstellergarantien.
Diese Kennzeichnung trägt die Bezeichnung GARAN.
Das GARAN-Label ist allerdings nicht bei jeder Herstellergarantie erforderlich.
Es muss nur verwendet werden, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie anbietet, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Garantie wird ohne zusätzliche Kosten für den Verbraucher angeboten.
- Sie gilt für die gesamte Ware und nicht nur für einzelne Komponenten.
- Die Garantie hat eine Dauer von mehr als zwei Jahren.
- Der Hersteller hat dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt.
Wichtig für Händler: Shopbetreiber müssen nicht selbst aktiv auf den Webseiten der Hersteller nach möglichen Garantien recherchieren. Die Pflicht zum GARAN-Label besteht, wenn der Hersteller die entsprechenden Informationen dem Händler zur Verfügung stellt.
Wo muss das GARAN-Label angezeigt werden?
Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zum allgemeinen Gewährleistungslabel.
Das GARAN-Label ist produktbezogen.
Es muss daher direkt beim jeweiligen Produkt – beispielsweise auf der Produktdetailseite – angezeigt werden.
Zusätzlich muss unmittelbar vor Abschluss der Bestellung nochmals klar auf die Herstellergarantie hingewiesen werden.
Bei einem Webshop bedeutet das:
- GARAN-Label auf der Produktdetailseite,
- erneuter Hinweis beziehungsweise Darstellung auf der finalen Bestellseite im Checkout,
- klare Zuordnung der Garantie zum jeweiligen Produkt,
- und Berücksichtigung in der nachvertraglichen Information beziehungsweise Bestellbestätigung.
Bei mehreren Produkten im Warenkorb muss für den Kunden eindeutig erkennbar sein, für welches Produkt eine entsprechende Herstellergarantie besteht.
Darf das GARAN-Label verändert werden?
Auch das GARAN-Label ist EU-weit einheitlich gestaltet und darf nicht frei an das eigene Shopdesign angepasst werden.
Anders als beim allgemeinen Gewährleistungslabel gibt es jedoch bestimmte Felder, die ausgefüllt werden müssen beziehungsweise angepasst werden dürfen.
Dazu gehören insbesondere:
- die Dauer der Garantie,
- der Hersteller beziehungsweise die Marke,
- die Modellbezeichnung.
Andere Bestandteile des Labels dürfen nicht beliebig verändert werden.
Gewährleistungslabel und GARAN-Label – der Unterschied
Die beiden neuen Kennzeichnungen sollten nicht miteinander verwechselt werden.
Gewährleistungslabel
- informiert über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
- betrifft grundsätzlich Waren, die an Verbraucher verkauft werden
- kann zentral im Webshop platziert werden, beispielsweise im Footer
- muss nicht nochmals im Checkout angezeigt werden
- muss auch in der nachvertraglichen Information berücksichtigt werden
GARAN-Label
- informiert über eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
- betrifft nur Produkte, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen
- muss produktbezogen angezeigt werden
- gehört auf die Produktdetailseite
- muss zusätzlich unmittelbar vor Abschluss der Bestellung im Checkout berücksichtigt werden
- muss auch in der nachvertraglichen Information enthalten sein
Müssen Händler selbst nach Herstellergarantien suchen?
Nein.
Eine wichtige Erleichterung für Webshop-Betreiber besteht darin, dass Händler nicht verpflichtet sind, selbst aktiv nach entsprechenden Herstellergarantien zu recherchieren.
Das GARAN-Label muss verwendet werden, wenn der Hersteller dem Händler die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Haltbarkeitsgarantie erfüllt sind.
Erhält ein Händler entsprechende Garantieinformationen von einem Hersteller oder Lieferanten, sollte daher geprüft werden, ob daraus eine Kennzeichnungspflicht im Webshop entsteht.
Weitere neue Informationspflichten für Webshops
Die Änderungen ab 27. September 2026 beschränken sich nicht ausschließlich auf die beiden neuen Labels.
Je nach angebotenem Sortiment und Geschäftsmodell können weitere Informationspflichten relevant sein.
Umweltfreundliche Liefermöglichkeiten
Wenn ein Webshop bereits umweltfreundliche Liefermöglichkeiten anbietet, müssen Verbraucher darüber informiert werden.
Das kann beispielsweise die Lieferung mit Elektrofahrzeugen, Lastenrädern oder gebündelte Versandmöglichkeiten betreffen.
Eine Verpflichtung, solche Versandmöglichkeiten neu einzuführen, besteht dadurch jedoch nicht.
Digitale Leistungen
Auch für digitale Leistungen wurden die Informationspflichten erweitert.
Verbraucher müssen unter anderem über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Leistungen informiert werden.
Das kann beispielsweise Software, Downloads, digitale Inhalte oder bestimmte Online-Dienstleistungen betreffen.
Softwareupdates
Bei Waren mit digitalen Elementen beziehungsweise bei bestimmten digitalen Produkten können zusätzliche Informationspflichten über Software- und Sicherheitsupdates bestehen.
Shopbetreiber sollten daher insbesondere bei elektronischen Produkten, Smart-Home-Geräten, Apps oder anderen Produkten mit Softwarebestandteilen überprüfen, welche Angaben vom Hersteller bereitgestellt werden und im Shop dargestellt werden müssen.
Reparierbarkeit
Je nach Produkt können außerdem neue Informationen über die Reparierbarkeit erforderlich sein.
Dazu können beispielsweise Angaben über einen bestehenden europäischen Reparierbarkeitswert, verfügbare Ersatzteile oder Reparaturinformationen gehören.
Welche dieser zusätzlichen Informationspflichten relevant sind, hängt vom jeweiligen Produktsortiment ab.
Welche Webshops sind betroffen?
Die neuen Informationspflichten betreffen insbesondere den Verkauf von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten (B2C).
Für reine B2B-Webshops gelten andere Voraussetzungen.
Unternehmen, die sowohl an Firmen als auch an Privatkunden verkaufen, sollten daher prüfen, wie ihr bestehender Shop aufgebaut ist und für welche Bestellungen die neuen Verbraucherinformationen relevant sind.
Die neuen Informationspflichten gelten für Verträge, die nach dem 26. September 2026 abgeschlossen werden.
Für bestehende Produkte im Shop gibt es beim GARAN-Label keine allgemeine Übergangsfrist. Bestehen für bereits angebotene Produkte entsprechende Haltbarkeitsgarantien und wurden die erforderlichen Informationen vom Hersteller zur Verfügung gestellt, muss die Kennzeichnung ebenfalls berücksichtigt werden.
Was sollten WooCommerce-Betreiber jetzt prüfen?
Für bestehende WooCommerce-Shops empfehlen wir insbesondere eine Prüfung folgender Bereiche:
- Ist das neue Gewährleistungslabel bereits korrekt eingebunden?
- Ist es gut sichtbar und auf Desktop, Tablet und Smartphone problemlos erreichbar?
- Gibt es mehrere Shop-Sprachen und sind die entsprechenden Sprachversionen vorhanden?
- Wird die Information auch in der Bestell- beziehungsweise Vertragsbestätigung bereitgestellt?
- Gibt es Produkte mit einer kostenlosen Herstellergarantie von mehr als zwei Jahren?
- Gelten diese Garantien für das gesamte Produkt?
- Hat der Hersteller entsprechende Informationen bereitgestellt?
- Ist bei diesen Produkten das GARAN-Label auf der Produktdetailseite integriert?
- Wird die Garantie beim betroffenen Produkt nochmals im Checkout angezeigt?
- Sind gegebenenfalls weitere Informationspflichten zu digitalen Leistungen, Softwareupdates oder Reparierbarkeit betroffen?
- Gibt es individuelle Themes, Checkout-Anpassungen oder Plugins, die bei der Umsetzung berücksichtigt werden müssen?
Gerade bei bestehenden Shops sollte nicht davon ausgegangen werden, dass die Installation eines einzelnen Plugins automatisch alle neuen Anforderungen abdeckt.
Entscheidend ist, dass die Informationen an den vorgeschriebenen Stellen ausgegeben werden und auch mit individuellen Themes, Page Buildern, Checkout-Lösungen und E-Mail-Templates korrekt funktionieren.
Mehrere wichtige Änderungen für Webshops im Herbst 2026
Für österreichische Webshop-Betreiber bringt der Herbst 2026 gleich mehrere relevante Änderungen.
Seit 27. September 2026 gelten die neuen Informationspflichten unter anderem zum Gewährleistungsrecht, zu Haltbarkeitsgarantien und zu weiteren Verbraucherinformationen.
Nur wenige Tage später, ab 1. Oktober 2026, kommt für betroffene österreichische B2C-Webshops zusätzlich die neue Online-Widerrufsfunktion.
Es bietet sich daher an, die Anforderungen gemeinsam zu überprüfen und notwendige technische Anpassungen möglichst gebündelt umzusetzen.
INETSERVICE unterstützt bei der technischen Umsetzung
Sie betreiben einen WooCommerce-Shop und sind nicht sicher, ob die neuen Anforderungen bereits korrekt berücksichtigt werden?
INETSERVICE prüft Ihre bestehende WooCommerce-Installation und unterstützt bei der technischen Umsetzung.
Dabei berücksichtigen wir unter anderem:
- bestehende Shop-Struktur und verwendetes Theme,
- WooCommerce-Erweiterungen und Plugins,
- Gewährleistungslabel,
- gegebenenfalls erforderliche GARAN-Labels,
- Produktdetailseiten,
- Checkout,
- Mehrsprachigkeit,
- Bestellablauf,
- automatisch versendete Bestell- und Vertragsbestätigungen
- sowie individuelle Anpassungen des Shops.
Auf Wunsch prüfen wir gleichzeitig, ob die neue Online-Widerrufsfunktion ab 1. Oktober 2026 bereits korrekt umgesetzt ist.
Sie möchten wissen, ob Ihr Webshop von den neuen Anforderungen betroffen ist? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne bei der technischen Prüfung und Umsetzung.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert über technische und organisatorische Auswirkungen auf Webshops und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.